Präambel zur Vergütungsvereinbarung bzw.

Versicherungs­vermittlungs­vereinbarung

Als Vermittler von Versicherungsverträgen (egal ob als Vertreter oder Makler oder Fintech wie Check24) erhält der Vermittler in der Regel eine Vermittlungsvergütung/-provision.

Davon leben wir.

Leider ist es bei Versicherungsverträgen über die Tariföffnungsaktion anders:

Hier zahlt kein Versicherer eine Vermittlungsprovision, obwohl der Kunde mehr Beitrag zahlt und die Vermittlung deutlich zeitaufwendiger ist als bei gesunden Kunden.

Aus diesem Grund ist dieses „Geschäft“ bei den Vermittlern sehr unbeliebt bzw. nicht gern gesehen, da man als Vermittler den 3 bis 4-fachen zeitlichen Aufwand für die Vorbereitung eines Antrages sowie die Vermittlung hat und dafür keinerlei Vermittlungsvergütung erhält.

Oft weiß man das als neuer Kunde aber nicht, da dies seitens der Vermittler nicht offen kommuniziert wird und wundert sich, warum die Motivation des Vermittlers gering bis nicht vorhanden ist.

Hier möchten wir eine Lanze brechen und offen und ehrlich mit Ihnen umgehen.

Für unsere Beratung, die Vergleichserstellung und Tipps brauchen Sie keine Vergütung an uns zahlen!

Wir beraten Sie völlig neutral und genauso umfänglich wie jeden anderen, gesunden Kunden auch, für den wir eine Vermittlungsprovision erhalten würden.

Erst dann, wenn Sie uns mit der Vermittlung des Krankenversicherungsvertrages beauftragen erhalten wir von Ihnen eine Vergütung, die im nachfolgenden Vertrag genau geregelt ist. Es steht Ihnen nach der Beratung/Vergleichserstellung völlig frei, ob wir den Vertrag für Sie vermitteln oder Sie sich ggf. ein Versicherungsbüro/-vermittler vor Ort oder im Internet suchen.

Sie brauchen uns gegenüber dabei keinerlei schlechtes Gewissen haben, da der größte Aufwand bei der Vorbereitung der Vermittlung und der Vermittlung selbst und in dessen Nachgang liegt.

Zusätzliches Versprechen unsererseits:

Wenn Sie sich jetzt im Rahmen der Tariföffnungsaktion für die Vermittlung Ihrer Krankenversicherung durch uns entscheiden und in Zukunft ein Wechsel der Krankenversicherung möglich und sinnvoll ist (z.B. bei Wegfall des medizinischen Risikos) und wir diese neue Vermittlung dann durchführen und eine Vermittlungsvergütung von einem Versicherer erhalten, erstatten wir Ihnen die bis dahin geleisteten Vermittlungsvergütungen zu 100% zurück und verzichten auf ggf. weitere, zukünftige Vergütungen aus der Vereinbarung!

Versicherungsvereinbarung bzw.

Versicherungsvermittlungsvereinbarung

zwischen Ihnen (im folgenden Auftraggeber genannt) und uns (im folgenden Makler genannt) wird folgende Versicherungsvermittlungsvereinbarung getroffen:

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber betraut den Makler mit der Vermittlung/dem Abschluß einer privaten Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte. Gegenstand der Vermittlungsleistung im Rahmen dieses Vertrages ist die sogenannte Tariföffnungsaktion, bei der jeder Beihilfeberechtigte und/oder beihilfeberechtigte Familienangehörige bei den teilnehmenden Krankenversicherern unabhängig von Vorerkrankungen und/oder Behinderungen mit einem pauschalen Risikozuschlag von 30% versichert werden kann. Der Makler ist nicht von einem Versicherungsunternehmen betraut und ausschließlich und allein im Interesse des Auftraggebers tätig.
  2. Der Makler erhält für seine Vermittlungsleistung von dem Auftraggeber eine Provision (siehe §2). Er erhält für die Vermittlung/den Abschluß der Krankenversicherung keine Courtage, Provision, sonstiges Entgelt oder Zuwendungen von einem Versicherungsunternehmen.
  3. Die im Rahmen dieses Vertrages zu erbringende Leistung ist die Versicherungsvermittlungsleistung einschließlich die mit dieser Leistung im Zusammenhang stehenden Annex-Tätigkeiten, insbesondere die im Zusammenhang mit der Versicherungsvermittlung stehende Beratung. Darüberhinausgehende, weitergehende Beratung oder Betreuung sind im Spartenversicherungsmaklervertrag geregelt.
  4. Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit ausschließlich die zum Zeitpunkt der Vermittlung an der Tariföffnungsaktion teilnehmenden Versicherungsunternehmen.
  5. Eine regelmäßige Eignungsprüfung gemäß §7c V VVG ist nicht geschuldet.

§ 2 Vergütung

      1. Die Vergütung/Provision für die Vermittlungstätigkeit des Maklers beträgt (bitte wählen/ankreuzen)
        • einmalig 950€ nach Policierung des Krankenversicherungsvertrages
        • 12 Monatsraten a 89€ = 1.068€
        • 24 Monatsraten a 49€ = 1.176€
        • 60 Monatsraten a 25€ = 1.500€
        • 120 Monatsraten a 16€ = 1.920€
        • 240 Monatsraten a 10€ = 2.400€
      2. Der Vergütungsanspruch entsteht mit Abschluss dieser Versicherungsvermittlungsvereinbarung und wird mittels SEPA-Mandat vom Konto des Auftraggebers eingezogen.
      3.  Der Auftraggeber verzichtet bereits jetzt bezüglich eines sich ergebenden Vergütungsanspruchs auf die Einlegung der Einrede der Verjährung; im Gegenzug verzichtet der Makler auf seinen Vergütungsanspruch, sofern der Auftraggeber innerhalb von 10 Jahren über den Makler einen eigenen, neuen Krankenversicherungsvertrag abschließt, für den der Makler eine Abschlußvergütung von einem Versicherer erhält.

    Der Makler verzichtet ebenfalls auf die Vergütung, wenn

      • der Versicherungsvertrag durch Wechsel zu einer anderen Gesellschaft mit Hilfe des o.g. Maklers beendet wird oder
      • für die in den Öffnungstarifen versicherten Personen Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entsteht
      • für alle in den Öffnungstarifen versicherten Personen die Voraussetzungen zur Versicherung in der privaten Krankenversicherung entfallen
  1. Wenn die Durchführung des vermittelten Versicherungsvertrages unterbleibt, weil der Abschluss des entsprechenden Versicherungsvertrages einen „Mangel“ aufweist, der dem Vertrag von Anfang an oder rückwirkend die Wirksamkeit nimmt oder sie in der Schwebe hält, entfällt nachträglich der diesbezügliche Vergütungsanspruch.
  2. Der Vergütungsanspruch des Maklers entfällt jedoch nicht, wenn
    • der Auftraggeber im Verhältnis zum Versicherer nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Versicherungsvertrag seinen Antrag wirksam widerruft oder seine diesbezügliche Willenserklärung wirksam anfechtet
    • der vermittelte Vertrag, nachdem er wirksam und unwiderruflich zustande gekommen ist auf einen anderen Vermittler/Makler übertragen wird. Als anderer Vermittler/Makler gelten u.a. auch digitale Versicherungsmanager wie z.B. Clark.de, das Check24-Versicherungscenter oder sonstige Versicherungsmanager-Apps, bei denen mehrere Versicherungsverträge gleichzeitig verwaltet werden können.

In diesen Fällen wird der Vergütungsanspruch in einer Summe sofort nach §2 dieses Vertrages fällig.

§ 3 Vollmacht

Die Vertretungs- sowie Erklärungs- und Informationsempfangsvollmachten des Maklers gegenüber und im Verhältnis zu den Versicherungsunternehmen ergeben sich aus der dem Auftraggeber in einer gesonderten Urkunde erteilten Vollmacht.

§ 4 Haftung

Für die schuldhafte Verletzung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten, z.B. aus §§ 60, 61 VVG, haftet der Makler gemäß § 63 VVG und § 98 HGB unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung.

§ 5 Aufrechnung

Der Auftraggeber kann gegenüber dem Vergütungsanspruch nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht, das auf einen Gegenanspruch gestützt wird, der nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt, ist ausgeschlossen.

§ 6 Vertragsdurchführung

Der Makler bedient sich zur Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Maklervertrag, insbesondere zur Durchführung der Vermittlung und Verwaltung der von ihm vermittelten und verwalteten Verträge, u.a. der FondsFinanz Maklerservice GmbH, Riesstraße 25, 80992 München sowie iwv Gesundheit & Vorsorge GmbH & Co KG, Am Hubengut 3, 76149 Karlsruhe.

Diese Unternehmen fungieren als sog. Maklerpools.

§ 7 Rechtsnachfolge

Der Auftraggeber willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme im Wege der Rechtsnachfolge (z. B. Verkauf des Geschäftsbetriebes des Maklers, Tod des Maklers) ein. Der Makler wird dem Auftraggeber eine evtl. geplante Rechtsnachfolge rechtzeitig mitteilen. Sofern der Auftraggeber hiergegen nicht innerhalb einer angemessenen Frist von vier Wochen nach Kenntnisnahme der Rechtsnachfolge widerspricht, ist der Rechtsnachfolger berechtigt, das Vertragsverhältnis fortzuführen.

§ 8 Anwendbares Recht/Schriftform

Dieser Vertrag wird in Deutschland unterzeichnet und unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen sowie alle künftigen Ergänzungen und alle Rechtshandlungen während seiner Durchführung bedürfen der Schriftform.

§9 Datenverarbeitung /Datenschutzrechtliche Einwilligung

Soweit im Rahmen der Begründung, Durchführung und Abwicklung des Maklervertrages personenbezogene Daten des Auftraggebers zu erheben, verarbeiten oder zu nutzen sind, wird auf das dem Maklervertrag gesondert beiliegende „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ sowie die datenschutzrechtliche Einwilligung zur Datenverarbeitung im Rahmen der Vollmacht und des Maklervertrages verwiesen.

§10 Sonstiges

Soweit hier nicht anders vereinbart gelten ansonsten die Regelungen gem. Spartenmaklerversicherungsvertrag und Vollmacht gem. §174 BGB. Dieser Vertrag umfasst inkl. der Präambel 4 Seiten.