Besonderhei­ten der Tariföffnung

Grundsätzlich sollte sich jeder seinen Krankenversicherungsschutz und Anbieter unter Berücksichtigung diverser Kriterien aussuchen. Diese können unter anderem sein:
Quelle: beamte-in-der-pkv-de

Beitragshöhe

Leistungen

Service

Beitragsstabilität

Familienangehörige mitversichern

Ein Grund könnte aber auch die Situation von Familienangehörigen sein. Ist beispielsweise ein erkranktes Kind mitzuversichern, wobei der verbeamtete Elternteil gesund ist, kann die Auswahl anders ausfallen, als wenn alle Familienangehörigen gesund wären. Denn nimmt der Versicherer des gesunden Elternteils an der Tariföffnungsaktion teil, so kann das Kind auch nur bei diesem Versicherer mitversichert werden. Ist der Elternteil hingegen bei einem Anbieter versichert, der NICHT an der Öffnungsaktion teilnimmt, so kann das Kind bei JEDEM anderen Versicherer der Öffnungsaktion versichert werden. Dies kann in einzelnen Fällen durchaus sinnvoll sein.

Versicherungsbedarf immer individuell betrachten

Aber generell gilt : Kein Fall gleicht dem Anderen. Jeder Einzelfall sollte unbedingt individuell analysiert werden. Es gibt kein „Schema F“ aus dem man immer herleiten kann, dass Versicherer A mit dem Tarif B IMMER die beste Lösung oder Empfehlung ist. Deswegen ist hier unbedingt Expertenrat erforderlich. Zusätzlich gibt es je nach Beihilfeträger noch weitere Besonderheiten zu berücksichtigen (zum Beispiel Familienangehörige in Hessen oder Thüringen). Alternativ gibt es für neu Verbeamtete in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Bremen, Thüringen und Brandenburg die Möglichkeit der Nutzung einer pauschalen Beihilfe.

Die Entscheidung gegen die individuelle Beihilfe ist unwiderruflich. Daher sollten Sie sich als Beamtenanfänger in einem dieser sechs Bundesländer gut überlegen, ob Sie von dieser Option Gebrauch machen. Denn die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung steigen zum Beispiel durch eine höhere Besoldungsgruppe, Familienzuschläge oder auch höhere Besoldung.

Sie erhalten bei einem Wechsel des Dienstherrn in ein anderes Bundesland – außer den vier oben genannten Beihilfeträgern – keinen pauschalen Zuschuss mehr und müssen daher dann in der gesetzlichen Krankenversicherung den gesamten Monatsbeitrag alleine zahlen. Je nach Einkommen bis zum Höchstbeitrag von knapp 950 Euro im Monat. Die Nutzung der Öffnungsaktion ist dann in der Regel nicht mehr möglich.